Satzungen des Turnverein 1881 Bierstadt e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen
„Turnverein 1881 Bierstadt e. V.“
1.2 Der Turnverein 1881 Bierstadt e. V., abgekürzt TVB 1881,
hat seinen Sitz in Wiesbaden-Bierstadt und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht von Wiesbaden eingetragen.
1.3 Sein Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist das Amtsgericht von Wiesbaden.
1.4 Der Verein ist Mitglied im Deutschen Turner-Bund und Verbandsmitglied
im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.
1.5 Postanschrift: Am Speiergarten 32, 65191 Wiesbaden-Bierstadt.
§ 2 Zweck und Ziel
2.1 Der TVB 1881 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2.2 Der Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Turnsports
und anderer Sportarten sowie der Jugend und Gemeinschaftspflege
auf breiter Grundlage. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
a) die Abhaltung und Durchführung von geordneten Turn-,
Sport- und Spielübungen b) gesellschaftliche Breitenarbeit und
Kulturpflege c) vereinsgeförderten Wettkampf und Leistungssport
d) den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten und erfahrenen Übungsleiter/innen
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.4 Die
Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt
werden.
2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.6 Zum besseren Verständnis enthält die Satzung eine maskuline
Bezeichnung von Personen und Ämtern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinsziels
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a) die Durchführung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen
b) die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege von Übungsstätten und
Geräten c) die Ausbildung von Mitgliedern zu Übungsleitern
d) die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports
e) die Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder
und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports
(u. a. Spiele, Wanderungen, Vorträge, Lehrgänge, Ausflüge und die
Pflege der Gesellschaft)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und
privaten Rechts kann Vereinsmitglied werden.
4.2 Die Mitgliedschaft
wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Darüber
entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.3 Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen,
wenn der Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche
Ablehnung erteilt hat. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem
Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
4.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung
anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
4.5 Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung
des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem
Beitrittsformular entsprechend dazu verpflichtet haben (s. a. §
8 Ziffer 8.5).
4.6 Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig,
dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet,
am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Das hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich
zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein
umgehend mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren
teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die
dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages.
Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
4.7 Der Vorstand,
die Abteilungs- und Übungsleiter gehen davon aus, dass jedes Mitglied
jederzeit in der körperlichen und geistigen Verfassung dazu in der
Lage ist, die Anforderungen des Turn- und Sportbetriebes sowie der
Veranstaltungen zu erfüllen. Die Abteilungs- und Übungsleiter dürfen
Mitglieder aus Gründen gesundheitlicher Bedenken vom Trainings-
und Wettkampfbetrieb sowie sonstiger Veranstaltungen freistellen.
Der Vorstand ist dazu berechtigt, für den Fall sportlicher Aktivitäten
die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine
Bedenken gegen die sportliche Betätigung besteht, abhängig zu machen.
4.8 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monates, in dem
die Beitrittserklärung erfolgt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod b) durch
freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein d)
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis bei einem Rückstand
von Beiträgen, Gebühren und Umlagen von mehr als sechs Monaten
e) durch Auflösung des Vereins
5.2 Der Austritt muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dieser bestätigt die Kündigung
der Mitgliedschaft. Der freiwillige Austritt ist nur unter Einhaltung
einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
5.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
5.4
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden,
sofern ein wichtiger Grund vorliegt:
a) Verstoß gegen die
Satzung oder Beschlüsse des Vereins b) vereinsschädigendes Verhalten
c) wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
5.5 Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt
werden.
5.6 Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat Anspruch
auf ein Gehör vor dem beschlussfähigen Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die
Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden
Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
Ausschluss. Während des Verfahrens über den Ausschluss ruhen sämtliche
Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
5.7 Mit dem Beschluss
über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene
Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen
gegenüber dem Verein zu erfüllen.
5.8 Mit Beendigung der
Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen oder einer
Rückerstattung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Benutzung
aller vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungsplanes
unter Beachtung einer Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger
Ordnungen und auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.
b) Wahlrecht und Antragsrecht bei Versammlungen haben Mitglieder,
die volljährig sind. c) Anträge zu Satzungsabänderungen müssen
dem Gesamtvorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
eingereicht sein. d) Wahl des Vorstands. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist ausgeschlossen. e) Jugendliche Mitglieder vom
vollendeten 14. Lebensjahr an können in Jugendversammlungen ihre
Angelegenheiten beraten und ihren Jugendwart beauftragen, Anträge
bei Versammlungen zu stellen.
6.2 Die Mitglieder haben die
Pflicht:
a) die Satzung, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse
zu beachten und zu befolgen b) die Mitgliedsbeiträge, Gebühren
und Umlagen zu zahlen c) für vorsätzliche Beschädigung und schuldhaften
Verlust von Vereinseigentum und durch den Verein in Nutzung genommene
vereinsfremde Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren
Einrichtungen aufzukommen e) übernommene Ämter gewissenhaft auszuüben
e) den Namen des Vereins nicht für sonstige Zwecke missbräuchlich
zu benutzen
§ 7 Zusammensetzung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft setzt sich wie folgt zusammen:
7.1
Kinder bis zum Alter von 14 Jahren
7.2 Jugendliche von 14
Jahren bis zur Volljährigkeit. Sie werden durch den von ihnen gewählten
Jugendwart vertreten.
7.3 Mitglieder, die volljährig sind.
Sie besitzen das volle Stimm- und Wahlrecht.
7.4 Ehrenmitglieder
mit vollem Stimm- und Wahlrecht
§ 8 Mitgliedsbeiträge
8.1 Sowohl die Höhe der Vereinsbeiträge als auch die Höhe der
Gebühren und Umlagen richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins.
Hierüber entscheidet der Vorstand. Sie werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag den
Mitgliedsbeitrag stunden, erlassen oder ermäßigen, er kann einen
so genannten Familienbeitrag einrichten. Hierüber besteht kein Rechtsanspruch.
8.2 Gebühren können für die Finanzierung besonderer Angebote
des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen
des Vereins hinausgehen, erhoben werden. Hierüber entscheidet der
Vorstand.
8.3 Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf
des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins
gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen
und Projekten, erhoben werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
8.4 Die Gebühren und Umlagen sollten pro Kalenderjahr den doppelten
Jahresbeitrag nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Beträge
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
8.5 Über
die Beitragszahlung minderjähriger Mitglieder wird auf § 4 Ziffer
4.5 verwiesen.
8.6 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
8.7 Das Mitglied – bei Minderjährigen deren gesetzliche
Vertreter – hat ungeachtet der Beitragszahlung durch das Bankeinzugsverfahren
in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedsbeiträge
dem Verein zur Fälligkeit in voller Höhe uneingeschränkt zur Verfügung
stehen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung
des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren oder der Umlagen keine Deckung
auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem
Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften
entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes
Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt
hat. Der Verein kann mit dem Bankeinzugsverfahren ein Inkassounternehmen
beauftragen.
8.8 Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung
des Vereins – durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
§ 9 Bildung von Abteilungen
Der Zusammenschluss von Mitgliedern zu Fachabteilungen innerhalb
des Vereins bedarf der Zustimmung des Vorstands. Der Vorstand ist
berechtigt, derartige Abteilungen aufzulösen, wenn sie dem Zweck
und Interesse des Vereins widersprechen.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 11 Leitung des Vereins
11.1 Vorstand
11.1.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht
aus vier Personen:
a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer d) Schriftführer
11.1.2 Vorstand im Sinne
von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer
und der Schriftführer. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die gesetzliche
Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden
oder einem der beiden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands.
11.1.3 Der erweiterte Vorstand kann neben dem
geschäftsführenden Vorstand je nach Bedarf aus Sportwart, Jugendwart,
Mitgliedswart und Beitrags-kassierer, Presse- und Werbewart, Frauenwart,
Hallen- und Zeugwart, Versicherungs- und Unfallsachbearbeiter, Abteilungsleiter
sowie Beisitzer bestehen.
11.1.4 Die Aufgaben, Rechte und
Pflichten der Mitglieder des Vorstands werden vom geschäftsführenden
Vorstand festgelegt. Sämtliche zum Vorstand gehörenden Vereinsmitglieder
werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder
des erweiterten Vorstands können in der Mitgliederversammlung in
freier Abstimmung gewählt werden. Sie können zusätzlich weitere
Vorstandsämter / Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.
11.1.5 Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan
geben. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Sie haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Rahmen der wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Vereins.
11.2 Wahl und Amtsdauer
11.2.1 Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
können nur schriftlich in geheimer Wahl gewählt werden.
11.2.2
Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den geraden Kalenderjahren
gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Kassierer werden in den ungeraden
Kalenderjahren gewählt.
11.2.3 Die Mitglieder des Vorstands
bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung
gewählt wird.
11.2.4 Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder
aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl Ersatzmitglieder
zu beauftragen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so ist innerhalb
von längstens drei Monaten die sofortige Neuwahl des 1. Vorsitzenden
erforderlich. Das gilt insbesondere auch in Fällen vorübergehender
oder dauernder Unfähigkeit, die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
auszuüben. Diese Regelung gilt, soweit nicht nach § 11.4.6 verfahren
werden kann.
11.2.5 Abteilungen sind rechtlich unselbstständige
Untergliederungen des Vereins. Sie haben im Rechtsverkehr mit Dritten
– sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht – keine besonderen
Rechte, insbesondere keine Klagerechte. Die Abteilungen vertreten
nur nach vorheriger Zustimmung und Vollmacht des Vorstands den Verein
nach außen hin. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte wie Verträge,
Anmietungen, usw. Übertretungen dieser satzungsgemäßen Bestimmungen
gehen zu Lasten des eigenständig Handelnden.
11.2.6 Der Jugendwart
wird in der Jugendversammlung des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung
bestätigt.
11.2.7 Die Abteilungsleiter werden in ihren Abteilungen
gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
11.3 Obliegenheiten
11.3.1 Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er erledigt oder delegiert alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben,
die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
werden können.
11.3.2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sowie die Geschäftsführung des Vereins
zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele b) die Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung
durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter c) die Festsetzung
der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen d)
die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich
besetzten Geschäftsstelle 11.4 Sitzungen
11.4.1 Die Beschlussfassung
des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende
– im Verhinderungsfalle sein Vertreter oder ein anderes Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes – nach Bedarf einlädt.
11.4.2 Mehrheitsbeschlüsse einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung
sind nur dann bindend, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands – darunter der 1. oder 2. Vorsitzende
– anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
11.4.3 Alle Sitzungen des Vorstands sind zu protokollieren.
Die Beschlüsse des Vorstands sind wörtlich niederzuschreiben. Die
Niederschrift ist vom Protokollführer (Schriftführer) und dem 1.
Vorsitzenden zu unterschreiben.
11.4.4 Im Einzelfall kann
der 1. Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über Vorgänge
oder Sachverhalte im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten
– soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird – die Bestimmungen
dieser Satzung. Der 1. Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung
zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist beträgt
mindestens eine Woche ab Zugang der Email-Vorlage.
11.4.5
Die EmailVorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn
dem Absender der Email die Bestätigung über den Versand vorliegt.
Für den Nichtzugang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht
ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb
der vom 1. Vorsitzenden gegebenen Frist, muss der 1. Vorsitzende
zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine
Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur
Beschlussvorlage.
11.4.6 Der Vorstand kann besondere Vertreter
gem. § 30 BGB (Übertragung der Vertretungsmacht im Zweifel auf alle
Rechtsgeschäfte des zugewiesenen Geschäftskreises) bestellen und
abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen. Diese Regelung gilt,
soweit nicht nach § 11.2.4 verfahren werden kann.
11.4.7
Mit zweidrittel Mehrheitsbeschluss kann der Vorstand Vorstandsmitglieder
oder ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen
ihres Amtes entheben, wenn
a) eine Verletzung von Amtspflichten
b) der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung
vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör
zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstands
über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Sonder-
und Fachausschüsse (z. B. Turnausschuss, Bauausschuss, Vergnügungsausschuss
u. Ä.) einsetzen.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1 Die Jahreshauptversammlung ist gleichzeitig die Mitgliederversammlung.
13.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die
Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands geleitet. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste
Beschlüsse wieder aufzuheben.
13.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt und ist vom Vorstand
einzuberufen. Hierzu sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einzuladen.
Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch
schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte
Anschrift des Mitglieds zu erfolgen. Das Erfordernis der schriftlichen
Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer
Form erfolgt.
13.4 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die
gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung
– einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen
beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe
der Tagesordnung sowie Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche
einzuladen.
13.5 Anträge zur Mitgliederversammlung und zur
Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Fristgemäß gestellte
Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
13.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
satzungsgemäß einberufen wurde.
13.7 Bei Änderung des Vereinszwecks
und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sein.
13.8 Über alle Mitgliederversammlungen ist
ein Protokoll zu führen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
14.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstands in geheimer und
schriftlicher Wahl b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und deren Antrag
auf Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) die Abstimmung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
bzw. deren Nichtentlastung e) die Wahl von 2 Kassenprüfern
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern g) die Beschlussfassung
über Satzungsabänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Anträge h) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
an die Mitgliederversammlung i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
14.2 Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu
führen. Satzungs- und Zweckabänderungen sind dem Protokoll in vollem
Wortlauf beizufügen.
§ 15 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes
ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.
15.2
Satzungsabänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter,
soweit in dieser Satzung nicht eine Art zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
15.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Kommt es bei der Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder
oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet
eine Stichwahl statt.
15.4 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung
führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
§ 16 Kassenprüfung
16.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten
Mitglieder 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen volljährig sein.
Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands nach § 11 sein.
Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur
Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind
ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können
nicht verweigert werden.
16.2 Die Kassenprüfer haben die
Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit
zu überprüfen.
16.3 Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben
sie der Mitgliederversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten.
16.4 Bei Ausgabebelegen über Sachleistungen ist von dem verantwortlichen
Abteilungsleiter oder Sachbearbeiter die Richtigkeit zu bescheinigen.
16.5 Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische
Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 17 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich im Rahmen des Sportversicherungsvertrages,
den der Verein über den Landessportbund Hessen e. V. abgeschlossen
hat.
§ 18 Auflösung des Vereins
18.1 Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
18.2 Zu dieser Versammlung muss jedes
ordentliche Mitglied schriftlich eingeladen werden. Es gelten die
Voraussetzungen des § 15 dieser Satzung.
18.3 Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands gem. § 11 dieser Satzung gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
18.4 Im Falle einer Auflösung des Vereins oder
Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das verbliebene
Vermögen zu Gunsten der Interessengemeinschaft Bierstadter Ortsvereine
über zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser
Satzung.
§ 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
19.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung
definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene
Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner
Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt
und verändert.
19.2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit
verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung b) Bearbeitung c) Verarbeitung d) Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben
und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise
Datenverkauf) ist nicht statthaft.
19.3 Jedes Mitglied hat
das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c) Sperrung seiner Daten d) Löschung seiner Daten
19.4
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern
und Namen in Print- und Telemedien sowie in elektronischen Medien
zu.
§ 20 Errichtung und Annahme der Satzung
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
am 25.03.2011 beschlossen, genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie tritt
an die Stelle der bisherigen Satzung vom 17.02.1989.
Wiesbaden-Bierstadt, den 25. März 2011
B. Schneider |
P. Czichos |
1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender
|
|
|
D. Kreß |
P. AMELUNG |
Schriftführer |
Kassierer |
Stand 05/19
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