Satzungen des Turnverein 1881 Bierstadt e.V.
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen
Turnverein 1881 Bierstadt e.V."
- Der Turnverein 1881 Bierstadt e.V., abgekürzt TVB 1881, hat seinen Sitz
in Wiesbaden Bierstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht von
Wiesbaden eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand
ist das Amtsgericht von Wiesbaden.
- Postanschrift:
Am Speiergarten 32
65191 Wiesbaden Bierstadt
§ 2
Zweck und Ziel
Der TVB 1881 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen sowie der Jugend-
und Kulturpflege auf breiter Grundlage. Hauptaufgabe des Vereins ist die Breitenarbeit
auf dem Gebiet der Leibesübungen.
Wettkampf und Leistungssport werden gefördert.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinsziels
- Durchführung von Übungsstunden.
- Bereitstellung von Übungsstätten und Geräten.
- Ausbildung von Übungsleitern, Vorturnern usw.
- Veranstaltungen, Spiele, Wettkämpfe, Wanderungen, Vorträge, Lehrgänge
und Pflege der Gesellschaft.
- Pflege des Laienspieles.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner
gesetzlichen Vertreter.
- Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der
Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt
hat.
- Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung besteht,
abhängig zu machen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. jenes Monates, in dem die Beitrittserklärung
erfolgt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschließung,
- durch Auflösung des Vereins.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Der freiwillige Austritt hat schriftlich spätestens 6 Wochen vor Jahresende
zu erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse
des Vereins, Beitragsrückstand von 6 Monaten, vereinsschädigendes Verhalten).
Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.
Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine
Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Benutzung aller vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungsplanes.
- Wahlrecht und Antragsrecht bei Versammlungen haben Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
- Jugendliche Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an können in Jugendversammlungen
ihre Angelegenheiten beraten und ihren Jugendwart beauftragen, Anträge bei
Versammlungen zu stellen.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
- die Satzung, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten und zu
befolgen,
- die Vereinsbeiträge zu zahlen,
- für vorsätzliche Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum
und durch den Verein in Nutzung genommene vereinsfremde Übungs und Wettkampfstätten
einschließlich deren Einrichtungen aufzukommen.
- Übernommene Ämter gewissenhaft auszuführen.
§ 7
Zusammensetzung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- Kinder bis zum Alter von 14 Jahren.
- Jugendliche von 14 bis 18 Jahren. Sie werden durch den von ihnen gewählten
Jugendwart vertreten.
- Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen das
volle Stimm- und Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.
Sie werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende
Vorstand kann auf Antrag den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen, er kann
einen so genannten Familienbeitrag einrichten. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit. Bei vorübergehender Abwesenheit (Bundeswehr) kann
die Beitragszahlung unterbrochen werden. Spenden und Stiftungen unterliegen
der Verwaltung des Vereins.
§ 9
Bildung von Abteilungen
Der Zusammenschluss von Mitgliedern zu Fachabteilungen innerhalb des Vereins
bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, derartige
Abteilungen aufzulösen, wenn sie dem Zweck und Interesse des Vereins widersprechen.
§ 10
Organe
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.
§11
Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
- Den Vorstand bilden:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassierer
der Schriftführer
der Jugendwart
der Presse- und Werbewart
die Frauenwartin
der Mitgliedswart und Beitragskassierer
der Hallen- und Zeugwart
der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses
der Versicherungs- und Unfallsachbearbeiter
die Abteilungsleiter.
- Im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer
und der Schriftführer den geschäftsführenden Vorstand. Die gesetzliche Vertretung
des Vereins erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder einem der beiden
und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes können nur schriftlich in geheimer Wahl
gewählt werden.
Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den geraden Jahren gewählt,
der 2. Vorsitzende und der Kassierer in den ungeraden Jahren. Scheiden im
Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so ist der Vorstand berechtigt,
bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann zu beauftragen. Scheidet der 1. Vorsitzende
aus, so ist sofortige Neuwahl des 1. Vorsitzenden erforderlich. Der Jugendwart
wird in der Jugendversammlung des Vereins gewählt und von der Jahreshauptversammlung
bestätigt.
Die Abteilungsleiter werden in ihren Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung
bestätigt.
- Obliegenheiten
a) Leitung des Vereins und der Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse und der Verwirklichung
der satzungsgemäßen Ziele.
- Sitzungen
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Eine Sitzung
muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt
wird. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Alle Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind wörtlich niederzuschreiben. Die Niederschrift ist vom Protokollführer
(Schriftführer) und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 12
Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Sonder- und Fachausschüsse
einsetzen. Ständige Ausschüsse sind:
Turnausschuß: wird geleitet vom Abt. Leiter Turnen. Ihm gehören die Übungsleiter
und Spartenleiter der Turnabteilung an.
Vergnügungsausschuß: wird geleitet vom Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses.
Ihm gehören je ein Mitglied der Abteilung an.
§ 13
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes geleitet. Zum ausschließlichen Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung
gehören folgende Angelegenheiten:
- die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung,
- die Festsetzung des Vereinsbeitrages,
- die Auflösung des Vereins.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar spätestens
3 Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres, von dem Vorstand einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat außerdem zu erfolgen,
wenn dies durch die Geschäfte des Vereins erforderlich wird oder wenn mindestens
50 ordentliche Mitglieder beim Vorstand einen entsprechenden schriftlichen
Antrag stellen.
- Mit der Einladung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt
zu geben.
- Die Einladung erfolgt 2 Wochen vor der Versammlung durch die Ortspresse
oder durch schriftliche Benachrichtigung.
- Anträge von Mitgliedern an die Versammlung müssen dem Vorstand eine
Woche vor der Versammlung schriftlich mit der Begründung mitgeteilt werden.
§ 15
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung
nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Stimmenmehrheit gefasst.
§ 16
Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§17
Kassenprüfung
- Die Kassenprüfer müssen volljährig sein. Sie werden für die Dauer von
2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes nach § 11 sein.
- Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte
des Vereins zu überwachen.
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
- Bei Ausgabebelegen über Sachleistungen ist von dem verantwortlichen
Abteilungsleiter oder Sachbearbeiter die Richtigkeit zu bescheinigen.
§ 18
Haftung
Der Verein haftet in keiner Weise für aus dem Turn- und Sportbetrieb usw.
entstehenden Schäden oder Sachverlusten den Mitgliedern gegenüber. Sämtliche
Mitglieder sind bei der Unfallversicherung des Landessportbundes Hessen versichert.
§19
Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zu dieser Versammlung muss jedes ordentliche Mitglied schriftlich eingeladen
werden.
- Im Falle einer Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes geht das verbliebene Vermögen an die Stadt Wiesbaden
über zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Errichtung und Annahme der Satzung
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung der Mitglieder, am 17.
2. 1989 beschlossen und genehmigt.
Wiesbaden-Bierstadt, den 17. Februar 1989
| H. W. MÜHLHAUS |
B. SCHNEIDER |
| 1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender |
| H. H E I L |
P. AMELUNG |
| Schriftführer |
Kassierer |
|