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Satzungen des Turnverein 1881 Bierstadt e.V.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen
    Turnverein 1881 Bierstadt e.V."
  2. Der Turnverein 1881 Bierstadt e.V., abgekürzt TVB 1881, hat seinen Sitz in Wiesbaden Bierstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht von Wiesbaden eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist das Amtsgericht von Wiesbaden.
  3. Postanschrift:
    Am Speiergarten 32
    65191 Wiesbaden Bierstadt

§ 2
Zweck und Ziel

Der TVB 1881 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen sowie der Jugend- und Kulturpflege auf breiter Grundlage. Hauptaufgabe des Vereins ist die Breitenarbeit auf dem Gebiet der Leibesübungen.

Wettkampf und Leistungssport werden gefördert.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinsziels

  1. Durchführung von Übungsstunden.
  2. Bereitstellung von Übungsstätten und Geräten.
  3. Ausbildung von Übungsleitern, Vorturnern usw.
  4. Veranstaltungen, Spiele, Wettkämpfe, Wanderungen, Vorträge, Lehrgänge und Pflege der Gesellschaft.
  5. Pflege des Laienspieles.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
  3. Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt hat.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung besteht, abhängig zu machen.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. jenes Monates, in dem die Beitrittserklärung erfolgt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschließung,
  4. durch Auflösung des Vereins.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Der freiwillige Austritt hat schriftlich spätestens 6 Wochen vor Jahresende zu erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Beitragsrückstand von 6 Monaten, vereinsschädigendes Verhalten).

Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. Benutzung aller vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungsplanes.
  2. Wahlrecht und Antragsrecht bei Versammlungen haben Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Jugendliche Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an können in Jugendversammlungen ihre Angelegenheiten beraten und ihren Jugendwart beauftragen, Anträge bei Versammlungen zu stellen.

Die Mitglieder haben die Pflicht:

  1. die Satzung, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten und zu befolgen,
  2. die Vereinsbeiträge zu zahlen,
  3. für vorsätzliche Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum und durch den Verein in Nutzung genommene vereinsfremde Übungs und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen aufzukommen.
  4. Übernommene Ämter gewissenhaft auszuführen.

§ 7
Zusammensetzung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Kinder bis zum Alter von 14 Jahren.
  2. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren. Sie werden durch den von ihnen gewählten Jugendwart vertreten.
  3. Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen das volle Stimm- und Wahlrecht.
  4. Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.

§ 8
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen, er kann einen so genannten Familienbeitrag einrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Bei vorübergehender Abwesenheit (Bundeswehr) kann die Beitragszahlung unterbrochen werden. Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins.

§ 9
Bildung von Abteilungen

Der Zusammenschluss von Mitgliedern zu Fachabteilungen innerhalb des Vereins bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, derartige Abteilungen aufzulösen, wenn sie dem Zweck und Interesse des Vereins widersprechen.

§ 10
Organe

Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.

§11
Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.

  1. Den Vorstand bilden:
    der 1. Vorsitzende
    der 2. Vorsitzende
    der Kassierer
    der Schriftführer
    der Jugendwart
    der Presse- und Werbewart
    die Frauenwartin
    der Mitgliedswart und Beitragskassierer
    der Hallen- und Zeugwart
    der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses
    der Versicherungs- und Unfallsachbearbeiter
    die Abteilungsleiter.
  2. Im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer den geschäftsführenden Vorstand. Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder einem der beiden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Wahl und Amtsdauer
    Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nur schriftlich in geheimer Wahl gewählt werden.
    Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den geraden Jahren gewählt, der 2. Vorsitzende und der Kassierer in den ungeraden Jahren. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann zu beauftragen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so ist sofortige Neuwahl des 1. Vorsitzenden erforderlich. Der Jugendwart wird in der Jugendversammlung des Vereins gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
    Die Abteilungsleiter werden in ihren Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
  4. Obliegenheiten
    a) Leitung des Vereins und der Verwaltung des Vereinsvermögens.
    b) Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse und der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele.
  5. Sitzungen
    Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Alle Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Beschlüsse des Vorstandes sind wörtlich niederzuschreiben. Die Niederschrift ist vom Protokollführer (Schriftführer) und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 12
Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Sonder- und Fachausschüsse einsetzen. Ständige Ausschüsse sind:

Turnausschuß: wird geleitet vom Abt. Leiter Turnen. Ihm gehören die Übungsleiter und Spartenleiter der Turnabteilung an.

Vergnügungsausschuß: wird geleitet vom Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses. Ihm gehören je ein Mitglied der Abteilung an.

§ 13
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Zum ausschließlichen Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören folgende Angelegenheiten:

  1. die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
  2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  3. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  4. Satzungsänderungen
  5. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung,
  6. die Festsetzung des Vereinsbeitrages,
  7. die Auflösung des Vereins.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar spätestens 3 Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres, von dem Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat außerdem zu erfolgen, wenn dies durch die Geschäfte des Vereins erforderlich wird oder wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder beim Vorstand einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
  3. Mit der Einladung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vor der Versammlung durch die Ortspresse oder durch schriftliche Benachrichtigung.
  5. Anträge von Mitgliedern an die Versammlung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit der Begründung mitgeteilt werden.

§ 15
Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Stimmenmehrheit gefasst.

§ 16
Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§17
Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer müssen volljährig sein. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes nach § 11 sein.
  2. Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen.
  3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  4. Bei Ausgabebelegen über Sachleistungen ist von dem verantwortlichen Abteilungsleiter oder Sachbearbeiter die Richtigkeit zu bescheinigen.

§ 18
Haftung

Der Verein haftet in keiner Weise für aus dem Turn- und Sportbetrieb usw. entstehenden Schäden oder Sachverlusten den Mitgliedern gegenüber. Sämtliche Mitglieder sind bei der Unfallversicherung des Landessportbundes Hessen versichert.

§19
Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zu dieser Versammlung muss jedes ordentliche Mitglied schriftlich eingeladen werden.
  3. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das verbliebene Vermögen an die Stadt Wiesbaden über zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

 

Errichtung und Annahme der Satzung

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung der Mitglieder, am 17. 2. 1989 beschlossen und genehmigt.

 

Wiesbaden-Bierstadt, den 17. Februar 1989

H. W. MÜHLHAUS B. SCHNEIDER
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
H. H E I L P. AMELUNG
Schriftführer Kassierer

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